BImSchV 31 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Neben-einrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes, in denen organische Lösemittel, die flüchtige organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 523 Kelvin (250 Grad C) (leichtflüchtige organische Verbindungen) enthalten, verwendet werden.
* VOC (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Substanzen )